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Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit wird grundsätzlich ohne weitere Prüfung von einer Einkünfteerzielungsabsicht ausgegangen, was zur Folge hat, dass Werbungskosten, wie z.B. Finanzierungsaufwendungen, Abschreibungen, Instandhaltungskosten und Grundbesitzabgaben abzugsfähig sind, auch wenn diese zu vorübergehenden Verlusten führen.
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Für Unternehmer und Freiberufler |
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Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
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Für alle Steuerpflichtigen |
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In Kraft getreten sind mehrere steuerliche Änderungsgesetze. Insbesondere sind zu nennen:
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