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Hauseigentümer errichten auf Gebäuden immer häufiger Photovoltaikanlagen. Dabei spielt nicht nur der Umweltaspekt eine Rolle, sondern eben auch die Tatsache, dass die gesetzlich festgelegte Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bei vernünftiger Auslegung der Anlage eine vergleichsweise sichere Rendite der Investition verspricht.
Zu den ertragsteuerlichen Auswirkungen hat nun die Oberfinanzdirektion Rheinland in einem ausführlichen Schreiben vom 9.3.2009 (Aktenzeichen S 2130 – 2009/0001 – St 142) Stellung genommen. Herauszuheben sind folgende Aspekte: – Auf Grund der durch das EEG festgelegten Einspeisevergütung liegt bei dem Betrieb der Anlage regelmäßig eine Gewinnerzielungsabsicht vor, sodass gewerbliche Einkünfte erzielt werden. Die Einkünfte sind in der Steuererklärung also in der Anlage G zu erklären und es besteht eine Gewerbesteuerpflicht, welche oftmals wegen des Freibetrags von 24 500 € ohne Konsequenz bleibt.
– Auf das Dach aufgesetzte Photovoltaikanlagen werden dem Gewerbebetrieb der Stromerzeugung zugerechnet. Diese Anlagen werden als bewegliche Wirtschaftsgüter eingestuft und können über 20 Jahre abgeschrieben werden.
– Dagegen dienen dachintegrierte Photovoltaikanlagen – z. B. in Form von Solardachsteinen, Solardachfolien oder Indach-Solarmodulen – von ihrer Funktion her nicht ausschließlich dem Gewerbebetrieb, sondern auch dem Schutz des Gebäudes vor Witterungseinflüssen. Sie sind damit mit dem für das Gebäude maßgeblichen AfA-Satz abzuschreiben. Allerdings sind nach Auffassung der Finanzverwaltung die anteiligen Mehrkosten gegenüber einer normalen Dacheindeckung dem Gewerbebetrieb Stromerzeugung zuzuordnen. Dies ist gerade dann zu beachten, wenn im Zuge einer Dachsanierung eine Indach-Photovoltaikanlage eingebaut wird: Während der Teil der Kosten, der bei einer normalen Dacheindeckung angefallen wäre, bei einem Vermietungsobjekt als Erhaltungskosten sofort abzugsfähig ist, ist der darüber hinausgehende Teil dem Gewerbebetrieb Stromerzeugung zuzuordnen.
Ähnlich ist bei Blockheizkraftwerken vorzugehen. Blockheizkraftwerke dienen der gleichzeitigen Erzeugung von Strom und Wärmeenergie in einem Gebäude (sog. Kraft-Wärme-Koppelung). Der erzeugte Strom wird, soweit er nicht selbst verbraucht wird, in das Netz des Energieversorgers eingespeist. Die Abwärme des Generators und des Motors wird unmittelbar vor Ort zum Heizen des Gebäudes und zur Warmwasserbereitung verwendet. Nach dem EEG sind die Netzbetreiber verpflichtet, Blockheizkraftwerke an ihr Netz anzuschließen und den in diesen Anlagen erzeugten Strom vorrangig abzunehmen:
– Auch insofern werden aus dem Stromverkauf regelmäßig gewerbliche Einkünfte erzielt. Betriebseinnahmen fallen aber nur insoweit an, als nicht selbst verbrauchte Energie an den Netzbetreiber geliefert wird.
– Da der eigentliche Zweck eines Blockheizkraftwerks darin liegt, ein Gebäude zu beheizen und mit warmem Wasser zu versorgen, ist die Anlage steuerlich dem Gebäude zuzuordnen und unterliegt damit der einheitlichen Abschreibung des Gebäudes. Wie bei der dachintegrierten Photovoltaikanlage sind jedoch die durch das Blockheizkraftwerk verursachten Mehrkosten als Betriebsausgaben bei den gewerblichen Einkünften zu berücksichtigen, soweit sie auf den Gewerbebetrieb Stromerzeugung entfallen.
Hinweis: Im Übrigen hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 18.12.2008 (Aktenzeichen V R 80/07) entschieden, dass ein in ein Einfamilienhaus eingebautes Blockheizkraftwerk, mit dem neben Wärme auch Strom erzeugt wird, der ganz oder teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich gegen Entgelt in das allgemeine Stromnetz eingespeist wird, der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Stromerzeugung dient und eine solche Tätigkeit unabhängig von der Höhe der erzielten Einnahmen die Unternehmereigenschaft des Betreibers begründet und damit ein Vorsteuerabzug bei der Errichtung der Anlage möglich ist.
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