| Einkünfte des Kindes beim Grenzbetrag für Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge |
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a) Grenzbetrag für 2011 beachten ...mehr als 8 004 € im Kalenderjahr betragen. Um den Kindergeldanspruch zu sichern, sollte bis zum Jahresende ein eventuelles Überschreiten dieser Grenze geprüft werden. Wichtig ist, dass es sich insoweit um einen Grenzbetrag handelt, d.h., wird dieser auch nur geringfügig überschritten, entfallen die steuerlichen Vergünstigungen insgesamt.
Hinweis:
– Lohneinkünfte werden wenigstens um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1 000 € gemindert. Höhere Werbungskosten können abgezogen werden, soweit sie angefallen sind.
– Das FG des Saarlandes entschied mit Urteil v. 20.5.2010 (Aktenzeichen 2 K 1047/09), dass Fahrten einer Auszubildenden im Krankenpflegeberuf zwischen der Wohnung und einer nicht im räumlichen Bereich ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte liegenden Krankenpflegeschule, in der die theoretischen Grundlagen des Berufs vermittelt werden, Dienstreisen darstellen, so dass die höheren Kilometer-Pauschsätze (0,30 € pro gefahrenem Kilometer) angesetzt werden können.
– Der Arbeitslohn des Kindes ist um abgeführte Sozialversicherungsbeiträge zu mindern.
– Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17.6.2010 (Aktenzeichen III R 59/09) sind Beiträge des Kindes zur tarifvertraglich vorgesehenen VBL-Pflichtversicherung bei der Grenzbetragsprüfung nicht von dessen Einkünften bzw. Bezügen abzuziehen, wenn das Kind gesetzlich rentenversicherungspflichtig ist. Bereits mit Urteil vom 26.9.2007 (Aktenzeichen III R 4/07) hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Beiträge eines gesetzlich rentenversicherten Kindes zu privaten Rentenversicherungen nicht von den Einkünften abzuziehen seien. Diese Argumentation übertrug der Bundesfinanzhof nun auf die Beiträge zur VBL, da auch hier keine gesetzliche Verpflichtung bestehe. Die Versicherungspflicht beruhe vielmehr auf Tarifvereinbarungen, die im Interesse der Beschäftigten ausgehandelt werden und die sich die Beschäftigten zurechnen lassen müssen.
Hinweis:
– Vermögenswirksame Leistungen sind auch Einkünfte im steuerlichen Sinne.
Hinweis:
b) Neuregelung ab 2012
Hinweis: Somit ist zu prüfen, ob ab dem 1.1.2012 gerade für volljährige, sich in der Ausbildung befindliche Kinder wieder ein Antrag auf Kindergeld gestellt wird. Bei einer Erwerbstätigkeit nachgehenden volljährigen Kindern können dagegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld ab dem 1.1.2012 auch wegfallen, wenn zwar die bisherige Einkommensgrenze eingehalten wird, es sich aber nach der neuen Regelung nicht um eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit oder einen 400 €-Job handelt. |

