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a) Steuerliche Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden Vorgesehen war eine umfassende steuerliche Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden sowohl für fremdvermiete als auch für selbst genutzte Gebäude. Dieses Gesetzesvorhaben scheiterte im Juli dieses Jahres am Veto des Bundesrates
– Länder und Kommunen waren nicht bereit, die Steuerausfälle zu tragen. Ein Kompromiss soll nun am 22.11.2011 im Vermittlungsausschuss gefunden werden, der anschließend noch vom Bundesrat verabschiedet werden muss.
Hinweis: Sind aktuell energetische Sanierungsmaßnahmen, wie z.B. der Einbau einer neuen Heizung, neuer Fenster oder die Isolierung der Außenwände oder der obersten Geschossdecke geplant, so sollte in Erwägung gezogen werden, mit einer Umsetzung bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens abzuwarten bzw. zumindest bis klar ist, ob eine Förderung eingeführt wird und an welche Voraussetzungen diese geknüpft wird.
b) Entlastungen beim Einkommensteuertarif? Des Weiteren werden von der Regierungskoalition Entlastungen beim Einkommensteuertarif angestrebt. Dabei geht es v.a. um die Anhebung des Grundfreibetrags und die Abmilderung der sog. „kalten Progression“. Darunter wird der Effekt verstanden, bei dem durch den progressiven Einkommensteuertarif allein die inflationsbedingten Einkommenssteigerungen zu einer höheren prozentualen Steuerbelastung führen. Dieses Vorhaben bedarf allerdings der Zustimmung des Bundesrats, welche äußerst ungewiss ist.
Alternativ wird auch eine Absenkung des Solidaritätszuschlags diskutiert. Da diese Steuer nur dem Bund zusteht, bedarf eine solche Maßnahme nicht der Zustimmung des Bundesrats.
Hinweis: Ob und wann diese Entlastungspläne umgesetzt werden, ist derzeit nicht abzusehen.
c) Umsatzgrenze bei der Ist-Versteuerung Nach dem Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes wird die Umsatzgrenze für die Ist-Versteuerung bei der Umsatzsteuer in Höhe von 500 000 €, die bislang zum 31.12.2011 auslaufen sollte, dauerhaft fortgeführt. Insoweit kann die in der Abwicklung vorteilhafte Ist-Versteuerung, welche ebenfalls bei vielen Unternehmern zu mehr Liquidität führt, beibehalten werden. |