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Zulässigkeit der Bildung einer Gewerbesteuer-Rückstellung in der Steuerbilanz PDF Drucken

Nach der Gesetzesänderung durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 sind die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen, wie z. B. Steuernachzahlungszinsen, keine steuerlichen Betriebsausgaben mehr und mindern daher die steuerliche Bemessungsgrundlage nicht.

Anwendung findet diese Regelung erstmals auf Gewerbesteuern für Jahre ab 2008. Gewerbesteuer für frühere Jahre ist unabhängig von dem Zeitpunkt der Aufwands- oder Ertragswirksamkeit steuerwirksam zu erfassen.
Ungeachtet dessen ist in der Handelsbilanz und dementsprechend auch in der Steuerbilanz eine Rückstellung für ausstehende Gewerbesteuerabschlusszahlungen zu bilden. Die Gewinnauswirkung durch die Einbuchung der Gewerbesteuer ist dann außerbilanziell, also bei der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage zu neutralisieren.


Hinweis:
Bedeutung hat der Ansatz der Gewerbesteuerrückstellung in der Steuerbilanz z. B. bei der Ermittlung des maßgebenden Betriebsvermögens für Zwecke der Prüfung, ob ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen werden kann, da dies die Einhaltung bestimmter Größenklassen voraussetzt.