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Wichtige Steuertermine 2010 PDF Drucken

 

(in Klammern der letzte Tag der Zahlungs-Schonfrist – siehe unten 2. c) bb))

 

Monat

Termin2,3

Steuer

monat-
lich

viertel-
jährlich

Januar

11.1. (14.1.)

 

 

15.1. (18.1.)

Kapitalertragsteuer4, Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Bauabzug

Lohn- und Kirchensteuer – Jahresanmeldung 2009

Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung

(Feuerschutzsteuer, Versicherungsteuer)

12/2009

11/2009

11/2009

(12/2009)

IV/2009

 

Februar

10.2. (15.2.)

 

15.2. (18.2.)

15.2. (18.2.)

Kapitalertragsteuer4, Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Bauabzug

Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung

1/11 Sonderzahlung für Dauerfristverlängerung 2010

(Feuerschutzsteuer, Versicherungsteuer), Gewerbesteuer, Grundsteuer

1/2010

12/2009

 

(1/2010)



IV/2009

 

I/2010

März

10.3. (15.3.)

 

 

15.3. (18.3.)

Kapitalertragsteuer4, Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Bauabzug

Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung

Einkommensteuer, Körperschaftsteuer

(Feuerschutzsteuer, Versicherungsteuer)

2/2010

 

 

(2/2010)



 

I/2010

April

12.4. (15.4.)


 

15.4. (19.4.)

Kapitalertragsteuer4, Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Bauabzug, Steuerabzug für Aufsichtsratvergütungen

Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung

(Feuerschutzsteuer, Versicherungsteuer)

3/2010


2/2010

(3/2010)

I/2010

Mai

10.5. (14.5.)

 

17.5. (20.5.)

Kapitalertragsteuer4, Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Bauabzug

Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung

(Feuerschutzsteuer, Versicherungsteuer), Gewerbesteuer, Grundsteuer

4/2010

3/2010

(4/2010)



I/2010

II/2010

Juni

10.6. (14.6.)

 

 

15.6. (18.6.)

Kapitalertragsteuer4, Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Bauabzug

Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung

Einkommensteuer, Körperschaftsteuer

(Feuerschutzsteuer, Versicherungsteuer)

5/2010

4/2010

 

(5/2010)



 

II/2010

Juli

12.7. (15.7.)


 

1.7. (5.7.)

15.7. (19.7.)

Kapitalertragsteuer4, Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Bauabzug, Steuerabzug für Aufsichtsratvergütungen

Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung

Grundsteuer (beantragte jährliche Fälligkeit)

(Feuerschutzsteuer, Versicherungsteuer)

6/2010


5/2010

 

(6/2010)

II/2010

August

10.8. (13.8.)

 

16.8. (19.8.)

Kapitalertragsteuer4, Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Bauabzug

Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung

(Feuerschutzsteuer, Versicherungsteuer), Gewerbesteuer, Grundsteuer

7/2010

6/2010

(7/2010)



II/2010

III/2010

September

10.9. (13.9.)

 

 

15.9. (20.9.)

Kapitalertragsteuer4, Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Bauabzug

Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung

Einkommensteuer, Körperschaftsteuer

(Feuerschutzsteuer, Versicherungsteuer)

8/2010

7/2010

 

(8/2010)



 

III/2010

Oktober

11.10. (14.10.)


 

15.10. (18.10.)

Kapitalertragsteuer4, Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Bauabzug, Steuerabzug für Aufsichtsratvergütungen

Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung

(Feuerschutzsteuer, Versicherungsteuer)

9/2010


8/2010

(9/2010)

III/2010

November

10.11. (15.11.)

 

15.11. (18.11.2)

Kapitalertragsteuer4, Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Bauabzug

Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung

(Feuerschutzsteuer, Versicherungsteuer), Gewerbesteuer, Grundsteuer

10/2010

9/2010

(10/2010)



III/2010

IV/2010

Dezember

10.12. (13.12.)

 

 

15.12. (20.12.)

Kapitalertragsteuer4, Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Bauabzug

Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung

Einkommensteuer, Körperschaftsteuer

(Feuerschutzsteuer, Versicherungsteuer)

11/2010

10/2010

 

(11/2010)



 

IV/2010

1 Vgl. auch die folgenden Hinweise.
2 Durch regionale Feiertage können sich Abweichungen ergeben.
3 Hinweis: Bei Zahlungen durch Scheck gilt die Zahlung erst drei Tage nach Eingang als entrichtet.
4 Bei Kapitalerträgen i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 EStG ist die einbehaltene Steuer, soweit es sich nicht um Kapitalerträge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG handelt, zu dem Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen.


2 Hinweise zu Abgabe- und Zahlungsterminen
Nachfolgend werden einzelne Grundsätze zu den Erklärungs- und Zahlungspflichten dargestellt.


a) Einzelne Steuerarten
aa) Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind jeweils für einen bestimmten sog. Voranmeldungszeitraum abzugeben. Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, wenn die Umsatzsteuer des vorangegangenen Kalenderjahres nicht mehr als 7 500 € betrug. Dann sind die Voranmeldungen grundsätzlich bis zum 10.4. (I. Quartal), 10.7. (II. Quartal), 10.10. (III. Quartal) und 10.1. des Folgejahres (IV. Quartal) abzugeben. Bis zu diesen Terminen ist die angemeldete Umsatzsteuer regelmäßig auch zu entrichten.
Betrug die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7 500 €, sind die Umsatzsteuer-Voranmeldungen für jeden Monat abzugeben, und zwar immer am 10. eines Monats für den vorangegangenen Monat. Bis dahin ist die angemeldete Umsatzsteuer auch zu zahlen.


Betrug die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 000 €, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien. In diesem Fall ist lediglich die Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben.


Unabhängig von diesen Betragsgrenzen ist bei Unternehmern, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit aufnehmen (Existenzgründer), im Jahr der Tätigkeitsaufnahme und im Folgejahr der Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat.


Hinweis:
Mit dem Steuerbürokratieabbaugesetz wurden die Grenzen von 6 136 € bzw. 512  € auf 7 500 € bzw. 1 000 € Umsatzsteuer angehoben.


Die Fristen zur Abgabe der Voranmeldungen können auf Antrag des Unternehmers um einen Monat verlängert werden (sog. Dauerfristverlängerung). Dementsprechend verlängert sich die Zahlungsfrist. Bei Unternehmern, die zur monatlichen Voranmeldung verpflichtet sind, wird dem Antrag auf Dauerfristverlängerung nur stattgegeben, wenn sie jedes Jahr bis zum 10.2. eine Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der gesamten Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr anmelden und entrichten. Die Sondervorauszahlung wird in der Regel bei der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Dezember angerechnet.


bb) Lohnsteuer
Jeder Arbeitgeber muss für den jeweiligen Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum eine Lohnsteuer-Anmeldung abgeben, und zwar bis zum 10. des nachfolgenden Monats. Bis zu diesen Terminen ist die Lohnsteuer auch an das Finanzamt abzuführen. Anmeldungszeitraum ist der Kalendermonat, wenn die Lohnsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 4 000 € betragen hat.
Hat die Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 4 000 €, aber mehr als 1 000 € betragen, ist das Kalendervierteljahr der Anmeldungszeitraum. Die Lohnsteuer-Anmeldungen sind dann bis zum 10.4. (I. Quartal), 10.7. (II. Quartal), 10.10. (III. Quartal) und 10.1. des Folgejahres (IV. Quartal) abzugeben. Hat die Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 800 € betragen, ist das Kalenderjahr der Anmeldungszeitraum. Abgabetermin ist dann der 10.1. des Folgejahres.


Hinweis:
Bei der Lohnsteuer gibt es nicht die Möglichkeit einer Dauerfristverlängerung.
Mit dem Steuerbürokratieabbaugesetz wurden die Grenzen von 3 000 € bzw. 800 € auf 4 000 € bzw. 1 000 € Lohnsteuer angehoben.


cc) Bauabzugssteuer
Die Bauabzugssteuer ist jeweils bis zum 10. des nachfolgenden Monats anzumelden und abzuführen, und zwar ohne Möglichkeit der Dauerfristverlängerung.


dd) Grundsteuer
Die Grundsteuer wird im Regelfall zu je einem Viertel des Jahresbetrags am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. fällig. Bei Kleinbeträgen (bis 30 €) können abweichende Fälligkeiten von den Gemeinden bestimmt werden. Auf Antrag des Schuldners der Grundsteuer kann die Grundsteuer am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag hierfür muss spätestens bis zum 30.9. des vorangegangenen Kalenderjahres gestellt werden. Die beantragte Zahlungsweise bleibt so lange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird.


b) Termine am Wochenende oder Feiertag
Fällt einer der genannten Abgabe- oder Zahlungstermine auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum nächstfolgenden Werktag.


c) Schonfristen
aa) Abgabefrist
Wird eine Umsatzsteuer-Voranmeldung, Lohnsteuer-Anmeldung oder Steuererklärung nicht rechtzeitig abgegeben, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen.


Hinweis:
Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen sind auf elektronischem Wege nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung einzureichen. Nur wenn in Einzelfällen eine elektronische Übermittlung nicht möglich ist, kann das Finanzamt auf Antrag weiterhin die Abgabe in Papierform zulassen.


bb) Zahlungs-Schonfrist
Wenn der Steueranspruch nicht rechtzeitig ausgeglichen wird, werden Säumniszuschläge verwirkt. Erfolgt die Zahlung innerhalb von drei Tagen nach dem Fälligkeitstermin, werden Säumniszuschläge nicht erhoben. Fällt der dritte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags. Diese Zahlungs-Schonfrist gilt jedoch nicht bei Barzahlungen oder Scheckeinreichungen. Eine Barzahlung muss spätestens am Fälligkeitstag erfolgen. Bei Hingabe von Schecks gilt die Zahlung nicht bereits am Tag des Eingangs bei dem Finanzamt, sondern erst drei Tage nach dem Eingangstag als entrichtet.


Die Finanzämter setzen aber ausnahmsweise keinen Säumniszuschlag fest, wenn eine Anmeldung erst nach dem Fälligkeitstag bei dem Finanzamt eingeht und die Zahlung mit Abgabe der Anmeldung – ggf. unter Einhaltung der Zahlungs-Schonfrist – erfolgt. Wegen der verspäteten Einreichung der Anmeldung kann jedoch die Festsetzung eines Verspätungszuschlags drohen. Die rechtzeitige Zahlung muss durch eine pünktliche Überweisung oder Erteilung einer Abbuchungsermächtigung gewährleistet werden.


Hinweis:
Eine Zahlung durch den Steuerpflichtigen nach dem Fälligkeitstermin, aber noch innerhalb der Zahlungs-Schonfrist ist keine fristgerechte Zahlung. Sie ist pflichtwidrig, bleibt aber sanktionslos. Wird jedoch die Zahlungs-Schonfrist – wenn auch versehentlich – überschritten, z.B. durch einen Fehler der Bank, setzt das Finanzamt Säumniszuschläge fest, ohne dass ein Erlass in Betracht käme. Denn wer seine Steuern laufend unter Ausnutzung der Schonfrist zahlt, ist kein pünktlicher Steuerzahler und gilt nicht als erlasswürdig.