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Streitig war die steuerliche Behandlung von Auslandsreisekosten. Eine GmbH (später AG), die selbst hergestellte und im In- und Ausland zugekaufte Waren über eine Filialkette vertrieb, trug vereinbarungsgemäß die Reisekosten für ihren alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer (später Vorstand) sowie dessen Ehefrau (zunächst kaufmännische Angestellte, später Vorstand).
Umstritten war die Anerkennung dieser von der Gesellschaft als Betriebsausgaben angesetzten Reisekosten in zwei Bereichen. Zum einen ging es um die wiederholte Teilnahme als Mitglied der Wirtschaftsdelegation auf Auslandsreisen des Ministerpräsidenten des Ansässigkeitsbundeslandes nach Argentinien, Brasilien, Chile, China, Indien, Südafrika, Singapur, Indonesien und Malaysia, zum anderen um die jährliche Teilnahme der Ehegatten am Weltwirtschaftsforum in Davos.
Das Finanzamt wollte diese Kosten bei den Arbeitnehmern als geldwerten Vorteil steuerlich erfassen, das Finanzgericht sah darin verdeckte Gewinnausschüttungen. Beide Wertungen erfordern, dass ein etwaiger privater Vorteil der Arbeitnehmer bzw. Gesellschafter an den Auslandsreisen die betrieblichen Vorteile deutlich überlagert. Der Bundesfinanzhof verwarf nun diese Ansicht (Urteil vom 9.3.2010, Aktenzeichen VIII R 32/07), konnte letztlich allerdings den Fall noch nicht entscheiden, sondern verwies diesen zur weiteren Sachaufklärung an das Finanzgericht zurück.
Der Bundesfinanzhof kam zu dem Ergebnis, dass im Streitfall eine Aufteilung der Reisekosten nach den beruflichen und privaten Zeitanteilen der Reise nicht in Betracht kommt. Den Reisen liege auch kein unmittelbarer betrieblicher Anlass, wie z.B. ein Kundenbesuch o.Ä. zu Grunde. Deshalb sei die betriebliche Veranlassung anhand einer umfassenden Abwägung aller für und gegen sie sprechenden Umstände zu prüfen.
Hierzu führt der Bundesfinanzhof aus: „Dabei wird zu beachten sein, dass die Anbahnung von Kontakten zu Politikern und Unternehmern in den besuchten Ländern zumindest dann über ein „Interesse an allgemeinen politischen oder wirtschafts- oder gesellschaftspolitischen Informationen“ hinausreicht, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Teilnehmer die erwarteten Informationen und Kontakte für seine unternehmerischen Ziele nutzen kann. Ein solcher Nutzen ist nicht nur gegeben, wenn der Reiseteilnehmer auf Grund der Besuchskontakte geschäftliche Beziehungen tatsächlich aufnimmt; er kann die auf einer solchen Reise gewonnenen Informationen geschäftlich auch in der Weise nutzen, dass er von entsprechenden Aktivitäten absieht. Auf Grund der Vorauswahl der Teilnehmer durch das zuständige Ministerium kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass es sich um Repräsentanten von Unternehmen handelt, die international ausgerichtet sind oder dies anstreben. Hinzu kommt, dass bereits die offizielle Einladung eines Unternehmers zu einem Staatsbesuch einen besonderen Werbewert für das Unternehmen hat, der über die mitreisenden Journalisten auch im Inland wirksam werden kann. Außerdem können sich in der vom Ministerium zusammengestellten Reisegruppe Geschäftskontakte ergeben, die auf andere Weise nicht zustande gekommen wären.“
Hinweis: Dieses Urteil dürfte über den entschiedenen Einzelfall hinaus verdeutlichen, dass der betriebliche Bezug von Reisekosten auch in einer nur mittelbaren Förderung der betrieblichen Belange begründet sein kann. Insoweit steht der Steuerpflichtige aber besonders in der Pflicht, alle Argumente, die die unternehmerischen Ziele fördern können, zu dokumentieren und vorzubringen.
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