| Heimkosten des nicht pflegebedürftigen Ehegatten keine außergewöhnlichen Belastungen |
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Die Aufwendungen für die krankheitsbedingte Aufnahme in ein Pflegeheim sind als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar – jedenfalls soweit diese die zumutbare Belastung und die abzuziehende Haushaltsersparnis übersteigen.
Ein steuerlicher Abzug wird jedoch nicht zugelassen, soweit Heimkosten dadurch entstehen, dass der nicht pflegebedürftige Ehegatte mit in das Wohnstift übersiedelt und beide gemeinsam dort ein Appartement nutzen. Dies entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 15.4.2010 (Aktenzeichen VI R 51/09).
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