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Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung PDF Drucken

In einem ausführlichen Schreiben vom 7.6.2010 (Aktenzeichen IV C 4 – S 2285/07/0006:001, Dok. 2010/0415733) hat die Finanzverwaltung zur steuerlichen Behandlung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung Stellung genommen. Die wichtigsten Aspekte stellen wir im Folgenden dar.

 


a)    Begünstigter Personenkreis

Nach den gesetzlichen Vorgaben sind Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen bis zu dem vorgesehenen Höchstbetrag als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind seit dem 1.8.2001 auch die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.


Den gesetzlich Unterhaltsberechtigten stehen Personen gleich,
–    bei denen die inländische öffentliche Hand ihre Leistungen (z.B. Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II) wegen der Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise nicht gewährt oder
–    wenn bei einer sog. sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft bei einem entsprechenden Antrag Leistungen der öffentlichen Hand ganz oder teilweise nicht gewährt würden.


Hinweis:
Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen für seinen bedürftigen im Inland lebenden ausländischen Lebensgefährten können steuerlich abziehbar sein, wenn der Lebensgefährte bei Inanspruchnahme von Sozialhilfe damit rechnen müsste, keine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten oder ausgewiesen zu werden.


b)    Besonderheiten bei gleichgestellten Personen

Als Personen, die gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gleichstehen, kommen insbesondere Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft oder in Haushaltsgemeinschaft mit dem Steuerpflichtigen lebende Verwandte und Verschwägerte in Betracht. Ob eine Gemeinschaft in diesem Sinne vorliegt, ist ausschließlich nach sozialrechtlichen Kriterien zu beurteilen (sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft).


Hat die unterhaltene Person Leistungen der inländischen öffentlichen Hand erhalten, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, sind diese Beträge als Bezüge der unterhaltenen Person zu berücksichtigen. Bei Vorliegen einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft zwischen der unterhaltenen Person und dem Steuerpflichtigen werden typischerweise Sozialleistungen gekürzt oder nicht gewährt, da bei Prüfung der Hilfsbedürftigkeit der unterhaltenen Person nicht nur deren eigenes Einkommen und Vermögen, sondern auch das Einkommen und Vermögen der mit ihm in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen berücksichtigt wird. Deshalb sind in die Prüfung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld II die Einkünfte und das Vermögen des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft einzubeziehen.


Wird auf die Vorlage eines Kürzungs- oder Ablehnungsbescheids verzichtet, setzt die steuermindernde Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen voraus, dass die unterstützte Person schriftlich versichert,
–    dass sie für den jeweiligen Veranlagungszeitraum keine zum Unterhalt bestimmten Mittel aus inländischen öffentlichen Kassen erhalten und auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat,
–    dass im jeweiligen Veranlagungszeitraum eine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft mit dem Steuerpflichtigen bestand und
–    über welche anderen zum Unterhalt bestimmten Einkünfte und Bezüge sowie über welches Vermögen sie verfügt hat.


c)    Abzugsbeschränkung/Ermittlung der abzugsfähigen Unterhaltsaufwendungen unter Berücksichtigung des verfügbaren Nettoeinkommens
Eine Beschränkung der Abziehbarkeit von Aufwendungen für den Unterhalt kann sich durch die Berücksichtigung der Verhältnisse des Steuerpflichtigen selbst ergeben. Es ist zu prüfen, inwieweit der Steuerpflichtige zur Unterhaltsleistung unter Berücksichtigung seiner persönlichen Einkommensverhältnisse verpflichtet ist bzw. bis zu welcher Höhe ihm die Übernahme der Unterhaltsleistungen überhaupt möglich ist. Hierfür ist es notwendig, das verfügbare Nettoeinkommen des Steuerpflichtigen zu ermitteln.


Bei der Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens sind alle steuerpflichtigen Einkünfte, alle steuerfreien Einnahmen (z.B. Kindergeld und vergleichbare Leistungen, Leistungen nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz, ausgezahlte Arbeitnehmer-Sparzulagen, Eigenheimzulage, steuerfreier Teil der Rente) sowie etwaige Steuererstattungen (Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag) anzusetzen. Abzuziehen sind die entsprechenden Steuervorauszahlungen und -nachzahlungen sowie die Steuerabzugsbeträge (Lohn- und Kirchensteuer, Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag).


Ferner sind die unvermeidbaren Versicherungsbeiträge mindernd zu berücksichtigen (gesetzliche Sozialabgaben bei Arbeitnehmern, gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bei Rentnern, für alle Übrigen ab dem Veranlagungszeitraum 2010 die Beiträge zu einer Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung). Darüber hinaus sind die Pauschbeträge (vor allem der Arbeitnehmer-Pauschbetrag) abzuziehen, auch wenn der Steuerpflichtige keine Werbungskosten hatte.


d)    Anwendung der Opfergrenze auf das verfügbare Nettoeinkommen (keine Haushaltsgemeinschaft)
Unter Berücksichtigung seiner Verhältnisse ist ein Steuerpflichtiger nur insoweit zur Unterhaltsleistung verpflichtet, als die Unterhaltsaufwendungen in einem vernünftigen Verhältnis zu seinen Einkünften stehen und ihm nach Abzug der Unterhaltsaufwendungen genügend Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs für sich und ggf. für seinen Ehegatten und seine Kinder verbleiben – sog. Opfergrenze.


Soweit keine Haushaltsgemeinschaft mit der unterhaltenen Person besteht, sind Aufwendungen für den Unterhalt im Allgemeinen höchstens insoweit als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, als sie einen bestimmten Prozentsatz des verfügbaren Nettoeinkommens nicht übersteigen. Dieser beträgt 1 % je volle 500 € des verfügbaren Nettoeinkommens, höchstens 50 %, und ist um je 5 % für den (ggf. auch geschiedenen) Ehegatten und für jedes Kind, für das der Steuerpflichtige Anspruch auf Kinderfreibeträge und Kindergeld hat, zu kürzen, höchstens um 25 %.


Die Opfergrenzenregelung gilt nicht bei Aufwendungen für den Unterhalt an den (ggf. auch geschiedenen) Ehegatten.

Beispiel:
Sachverhalt: A unterstützt seinen im Kalenderjahr 2010 nicht mit ihm in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden eingetragenen Lebenspartner B im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes. A erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 30 000 € und einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 5 000 €. Hierauf entfallen Einkommensteuervorauszahlungen in Höhe von 5 000 € und eigene Beiträge zu einer Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung in Höhe von 6 000 €. Des Weiteren erhält A im April 2010 eine Einkommensteuererstattung für den Veranlagungszeitraum 2008 in Höhe von 1 000 €. B hat keine eigenen Einkünfte und Bezüge.


Lösung:

gesetzlicher Höchstbetrag

 

 

8 004 €

Nettoeinkommen des A:

 

 

 

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

30 000 €

 

 

Verlust aus Vermietung und Verpachtung

– 5 000 €

 

 

zuzüglich Einkommensteuererstattung

1 000 €

 

 

abzüglich Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung


– 6 000 €

 

 

abzüglich Einkommensteuervorauszahlung

– 5 000 €

 

 

verfügbares Nettoeinkommen für die Berechnung der Opfergrenze:

 


15 000 €

 

Opfergrenze: 1 % je volle 500 €

 

30 %

 

30 % von 15 000 €

 

 

4 500 €

A kann maximal Unterhaltsleistungen in Höhe von 4 500 € als außergewöhnliche Belastung geltend machen.


e)    Ermittlung der abziehbaren Unterhaltsaufwendungen bei einer Haushaltsgemeinschaft

Bei einer bestehenden Haushaltsgemeinschaft mit der unterhaltenen Person (sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft) ist die Opfergrenze nicht mehr anzuwenden. Für die Ermittlung der maximal abziehbaren Unterhaltsaufwendungen sind vielmehr die verfügbaren Nettoeinkommen des Unterhaltsleistenden und der unterhaltenen Person(en) zusammenzurechnen und dann nach Köpfen auf diese Personen zu verteilen. Besonderheiten gelten bei der Berücksichtigung von Kindern.


Beispiel 1:

Sachverhalt: A und B leben zusammen mit dem leiblichen Kind von B in eheähnlicher Gemeinschaft und bilden eine Haushaltsgemeinschaft. A ist nicht der leibliche Vater des Kindes.
Im Kalenderjahr 2010 erzielt A Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 30 000 € und einen Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 5 000 €. Hierauf entfallen Steuern in Höhe von 5 000 € und Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 6 200 €. Des Weiteren erhält A im April 2009 eine Einkommensteuererstattung für den Veranlagungszeitraum 2007 in Höhe von 1 000 €. B erhält Kindergeld und hat darüber hinaus keine eigenen Einkünfte und Bezüge.


Lösung:

gesetzlicher Höchstbetrag

 

 

8 004 €

Nettoeinkommen des A:

 

 

 

Arbeitslohn

30 000 €

 

 

abzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag

– 920 €

 

 

 

29 080 €

 

 

Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften

– 5 000 €

 

 

zuzüglich Einkommensteuererstattung

1 000€

 

 

abzüglich Sozialversicherung

– 6 200 €

 

 

abzüglich Lohnsteuer

– 5 000 €

 

 

Nettoeinkommen des A:

 

13 880 €

 

Nettoeinkommen der B:

 

0 €

 

gemeinsames verfügbares Nettoeinkommen:

 

13 880 €

 

Aufteilung des Nettoeinkommens nach Köpfen

 

: 2

 

maximal als Unterhaltszahlung zur Verfügung stehender Betrag

 

 


6 940 €

 

A kann maximal Unterhaltsleistungen in Höhe von 6 940 € als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Die Opfergrenze ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung und Verteilung des verfügbaren Nettoeinkommens ist das Kind von B nicht zu berücksichtigen.


Beispiel 2:
Sachverhalt: Der Steuerpflichtige A lebt im Kalenderjahr 2010 mit seiner Lebensgefährtin B in einer eheähnlichen Gemeinschaft. A hat zwei leibliche Kinder (Kind X vollendet im Mai 2010 das sechste Lebensjahr, Kind Y vollendet im Juni 2010 das fünfzehnte Lebensjahr) mit in den Haushalt gebracht, die zu B in keinem Kindschaftsverhältnis stehen. Gleiches gilt für die zwei von B mit in die Haushaltsgemeinschaft gebrachten Kinder. Für alle Kinder wird noch Kindergeld gezahlt. A erzielt im Jahr 2010 Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 39 000 € (Sozialversicherungsbeträge und einbehaltene Lohnsteuer jeweils 8 000 €) sowie einen Überschuss aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1 000 €. Außerdem hat A im Jahr 2010 Steuervorauszahlungen in Höhe von 2 000 € und eine Steuernachzahlung für das Jahr 2007 in Höhe von 4 000 € geleistet. B hat keine weiteren Einkünfte oder Bezüge und kein eigenes Vermögen.


Lösung:

Berechnung des Mindestunterhalts: 1 932 € x 2 = 3 864 €, davon 1/12 = 322 € (monatlicher Ausgangswert)
Kind X:
monatlicher Mindestunterhalt von Januar bis Mai nach der ersten Altersstufe:
87 % von 322 € = 280,14 € (* 5 = gesamt 1 400,70 €)
monatlicher Mindestunterhalt von Juni bis Dezember nach der zweiten Altersstufe:
100 % von 322 € = 322 € (* 7 = gesamt 2 254 €)
Jahresmindestunterhalt für Kind X = 3 654,70 €
davon hälftiger Anteil des A = 1 827 €


Kind Y:
monatlicher Mindestunterhalt von Januar bis Dezember nach der dritten Altersstufe:
117 % von 322 € = 376,74 €
Jahresmindestunterhalt für Kind Y = 4 520,88 €
davon hälftiger Anteil des A = 2 260 €


Berechnung der außergewöhnlichen Belastung:

gesetzlicher Höchstbetrag

 

 

8 004 €

Nettoeinkommen des A:

 

 

 

Arbeitslohn

39 000 €

 

 

abzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag

– 920 €

 

 

 

38 080 €

 

 

abzüglich Sozialversicherung

– 8 000 €

 

 

abzüglich Lohnsteuer

– 8 000 €

 

 

Überschuss aus Vermietung und Verpachtung

1 000 €

 

 

abzüglich Steuernachzahlung

– 4 000 €

 

 

abzüglich Steuervorauszahlungen

– 2 000 €

 

 

zuzüglich hälftiges Kindergeld für die Kinder des A

2 068 €

 

 

Nettoeinkommen des A:

 

19 148 €

 

Nettoeinkommen der B:

 

0 €

 

gemeinsames Nettoeinkommen von A und B:

 

19 148 €

 

abzüglich Mindestunterhalt für 2 Kinder des A
(1 827 € + 2 260 € =)

 


– 4 087 €

 

gemeinsames verfügbares Nettoeinkommen:

 

15 061 €

 

Aufteilung des Nettoeinkommens nach Köpfen auf A und B

 


: 2

 

maximal als Unterhaltszahlung zur Verfügung stehender Betrag

 

 


7 531 €

 

A kann maximal Unterhaltsleistungen in Höhe von 7 531 € als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Die Opfergrenze ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung und Verteilung des verfügbaren Nettoeinkommens sind die leiblichen Kinder von B nicht zu berücksichtigen.


Beispiel 3:
Sachverhalt: A und B sind miteinander verwandt und bilden eine Haushaltsgemeinschaft. Im Kalenderjahr 2010 erzielt A Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 20 000 €. Hierauf entfallen Lohnsteuer in Höhe von 2 000 € und Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 4 000 €. Des Weiteren erhält A im April 2010 eine Einkommensteuererstattung für den Veranlagungszeitraum 2007 in Höhe von 1 000 €. B erhält eine – wegen des Vorliegens einer Haushaltsgemeinschaft – gekürzte Sozialhilfe in Höhe von 4 000 €.


Lösung:

gesetzlicher Höchstbetrag

 

 

8 004 €

Bezüge des B:

 

 

 

Sozialhilfe

4 000 €

 

 

Kostenpauschale

– 180 €

 

 

anrechnungsfreier Betrag

– 624 €

 

 

anzurechnende Bezüge

3 196 €

 

– 3 196 €

verbleibender Höchstbetrag

 

 

4 808 €

Nettoeinkommen des A:

 

 

 

Arbeitslohn

20 000 €

 

 

abzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag

– 920 €

 

 

 

19 080 €

 

 

zuzüglich Einkommensteuererstattung

1 000 €

 

 

abzüglich Sozialversicherung

– 4 000 €

 

 

abzüglich Lohnsteuer

– 2 000 €

 

 

Nettoeinkommen des A:

 

14 080 €

 

Nettoeinkommen der B:

 

4 000 €

 

gemeinsames verfügbares Nettoeinkommen:

 

18 080 €

 

Aufteilung des Nettoeinkommens nach Köpfen

 

: 2

 

maximal als Unterhaltszahlung zur Verfügung stehender Betrag

 


9 040 €

 

 

Die Unterhaltsleistungen des A können bis zur Höhe von 4 808 € als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.