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Es ist eine weitere deutliche Verschärfung der Rechtsprechung im Steuerstrafrecht zu beachten.
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 20.5.2010 (Aktenzeichen 1 StR 577/09) im Kern folgende Aspekte zur Selbstanzeige festgestellt:
– Die Selbstanzeige schützt nachträglich vor einer Bestrafung wegen einer bereits begangenen Steuerhinterziehung. Der Bundesgerichtshof schränkt diese Voraussetzung aber ein, sodass eine Teilselbstanzeige nicht die gewünschte Straffreiheit bewirkt. Wer also z.B. von mehreren verschwiegenen Konten nicht alle aufdeckt, wird auch nicht hinsichtlich der aufgedeckten Konten straffrei. Voraussetzung für die Straffreiheit ist nach dieser neuen Rechtsprechung, dass der Steuerpflichtige in der Berichtigungserklärung vollständig und umfassend alle unrichtigen Angaben berichtigt, fehlende nachholt und unvollständige Angaben ergänzt.
Hinweis: Der vom Bundesgerichtshof ausgesprochene Ausschluss der Teilselbstanzeige führt dazu, dass jede Selbstanzeige eine sehr große Gefahr in sich birgt. Vor einer Selbstanzeige muss somit sehr sorgfältig geprüft werden, ob nicht noch weitere Sachverhalte offenbart werden müssen, die möglicherweise zunächst nicht als strafrechtlich relevant eingestuft worden sind. Können die bisher nicht angegebenen Einnahmen nicht sicher quantifiziert werden, so sollte die Selbstanzeige auf einer sehr großzügigen Schätzung beruhen. Fällt die Schätzung zu niedrig aus, so droht die Einstufung der Selbstanzeige als Teilselbstanzeige.
In den Fällen, in denen der Steuerpflichtige in der Vergangenheit eine unvollständige Selbstanzeige für einen strafrechtlich noch nicht verjährten Zeitraum abgegeben hat, bewirkt die Änderung der Rechtsprechung, dass die ursprünglich gewährte Straffreiheit rückwirkend entfällt, wenn die Finanzverwaltung den Fall wieder aufgreift. Die Auswirkungen des Urteils sind auf alle noch nicht verjährten Sachverhalte und damit alle noch offenen Selbstanzeigen anwendbar.
– Eine strafbefreiende Selbstanzeige kann nicht mehr erstattet werden, wenn ein Sperrtatbestand eingetreten ist. Ein solcher ist z.B. das Erscheinen eines Amtsträgers zur steuerlichen Prüfung. Der Bundesgerichtshof stellt nun fest, dass sich dieser Sperrtatbestand nicht nur auf Taten erstreckt, die vom Ermittlungswillen des Amtsträgers getragen sind, sondern auch auf solche Taten, die mit dem bisherigen Ermittlungsgegenstand in sachlichem Zusammenhang stehen. Insoweit ist es gefährlich, wenn sich im Rahmen der Prüfung herausstellt, dass aus derselben Einkunftsquelle auch in anderen Jahren nicht angegebene Einkünfte vereinnahmt wurden.
– Nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs führt eine sog. „Selbstanzeige in Stufen“ nicht zur Straffreiheit. Von einer solchen wird gesprochen, wenn in einem ersten Schritt lediglich die bisher nicht angegebenen Einkunftsquellen angegeben werden und die Höhe der nicht erklärten Einkünfte erst später nachgereicht wird.
Hinweis: Zwingend muss bei der Selbstanzeige auch die Höhe der hinterzogenen Einkünfte genannt werden. Notfalls muss eine (großzügig bemessene) Schätzung vorgenommen werden, welche ggf. später wieder korrigiert werden kann. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass auch von Seiten der Bundesregierung Bestrebungen bestehen, das steuerliche Instrument der Selbstanzeige einzuschränken. Insoweit muss die weitere Entwicklung beobachtet werden.
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